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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 4 UF 125/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VAHRG
Vorschriften:
ZPO § 621 e | |
BGB § 1587 Abs. 1 | |
BGB § 1587 Abs. 2 | |
BGB § 1587a Abs. 1 | |
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 | |
BGB § 1587a Abs. 3 | |
BGB § 1587a Abs. 4 | |
BGB § 1587b Abs. 1 | |
BGB § 1587b Abs. 5 | |
BGB § 1587b Abs. 6 | |
VAHRG § 2 | |
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 |
Gründe:
Nachdem das Amtsgericht das Verfahren betreffend die Folgesache Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 12.12.2006 vom Verbundverfahren abgetrennt hatte, hat es durch den angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Mit der nach § 621 e ZPO zulässigen, insbesondere frist- und formgerecht eingelegten Beschwerde macht die Beteiligte zu 4. geltend, dass die Anwartschaften der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2. aufgrund fehlerhafter Berechungen der jeweiligen Betriebszugehörigkeiten nicht mit dem richtigen Betrag in die Berechnung eingestellt worden seien.
Die Beschwerde ist begründet, da die betriebliche Altersversorgung der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2. entgegen der amtsgerichtlichen Entscheidung als volldynamisch in die Berechnung einzustellen ist (OLG Saarbrücken NJW 2006, 3073 ff.; 4. Familiensenat des OLG Frankfurt am Main, Geschäftsnummer 4 UF 94/05; BGH FamRZ 1992, 1051 ff.) und die Betriebszugehörigkeit im Hinblick auf die getrennt ausgewiesenen Zeiträume jeweils gesondert zu berechnen ist. Hierbei ist im Hinblick auf die Berechnung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen, dass für den noch nicht abgeschlossenen Zeitraum der Betriebszugehörigkeit ab April 2001 eine gesonderte Berechnung nach Stamm- und Überschussrente vorzunehmen ist, da der Ehezeitanteil für die Überschussrente nicht hochzurechnen ist auf die Gesamtdauer der zu erwartenden Betriebszugehörigkeit (OLG Saarbrücken, a.a.O. unter Heranziehung des § 1587 a Abs. 5 BGB). Dies hat seinen Grund darin, dass die Bemessungsgrundlage für die Zusage der Überschussrente allein die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bis dahin erworbene Überschussbeteiligung ist (BGH, a.a.O., OLG Saarbrücken, a.a.O.).
Schließlich hat der Senat bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung für die Gesamtzeit des Anwartschaftszeitraums anders als bei der Berechnung der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB den Monat mitgerechnet, in den die Altersgrenze fällt, nämlich den Monat Februar 2025 und ist somit von einer Gesamtzeit von 287 Monaten ausgegangen. Da die Zahlung der gesetzlichen Rente bei der Regelaltersrente erst am Monatsersten, der der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, einsetzt, ist aus heutiger Sicht anzunehmen, dass die Antragstellerin auch erst mit Ablauf des Monats aus dem Betrieb ausscheiden wird, in den ihr 65. Geburtstag fällt.
Der Versorgungsausgleich ermittelt sich - bei im Übrigen unveränderten Grundlagen - danach wie folgt:
Nach § 1587 I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 II BGB):
Die Ehezeit begann am 01. 02. 1984.
Sie endete am 31. 08. 2006.
In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
A. Anwartschaften der Antragstellerin:
1. Bei der A . . . . . . 435,44 EUR
Versicherungsnr. ...
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB.
2. Bei dem C (Stammrente)
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB.
Monatsrente . . . . . 328,19 EUR
Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a/I BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich. Nach § 1587a/II Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:
Betriebszugehörigkeit
Anfang . . . . . . 01. 04. 2001
Die Betriebszugehörigkeit hat noch nicht geendet.
Altersgrenze . . . . . 65
Am 26. 02. 2025 wird die Altersgrenze erreicht.
Gesamtzeit (Monate): . . . . . 287
in Ehezeit (Monate): . . . . . 65
Ehezeitanteil in % . . . . . 22,6481
als Betrag: 328,19 * 22,6481% = . . . . 74,33 EUR
Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
3. Bei der C (Überschussrente)
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB.
Monatsrente . . . . . 0,87 EUR
Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a/I BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich. Nach § 1587a/II Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:
Betriebszugehörigkeit
Anfang . . . . . . 01. 04. 2001
Ende . . . . . . 31. 08. 2006
Gesamtzeit (Monate): . . . . . 65
in Ehezeit (Monate): . . . . . 65
Ehezeitanteil in % . . . . . 100
als Betrag: 0,87 * 100% = . . . . 0,87 EUR
Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
4. Bei dem C (Stamm- und Überschussrente)
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB.
Monatsrente . . . . . 12,26 EUR
Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a/I BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich. Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.
Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
5. Bei dem C (Stamm- und Überschussrente)
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB.
Monatsrente . . . . . 2,75 EUR
Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a/I BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich. Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.
Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
6. Bei der D
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB.
Jahresrente . . . .333,00 EUR
Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.
Altersgrenze . . . .62
Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,5 zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch.
Alter bei Ehezeitende: . . . .46
Barwertfaktor: 5 * 122,5% * 150% = . .9,1875
Barwert: . . . . .3.059,44 EUR
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . .0,0001750002
Entgeltpunkte: . . . .0,5354
aktueller Rentenwert: . . . .26,13 EUR
EUR dynamisch: 0,5354 * 26,13 = . . .13,99 EUR
Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
Das ergibt folgende Übersicht:
splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: . .435,44 EUR
Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: . .104,20 EUR
insgesamt: . . . .539,64 EUR
B. Anwartschaft des Antragsgegners:
Bei der B . . . . .134,79 EUR
Versicherungsnr. ...
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB.
insgesamt: . . . .134,79 EUR
Ausgleich
Nach § 1587a/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
539,64 - 134,79 = . . . .404,85 EUR
Ausgleichspflicht der Antragstellerin: . .202,43 EUR
Nach § 1587b/I BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von:
(435,44 - 134,79) / 2 = . . . 150,33 EUR
Der Höchstbetrag nach § 1587b/V BGB beträgt: 1.045,42 EUR
Er ist nicht überschritten.
Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.
Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 52,10 EUR
Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b/I Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und zwar im Höchstwert von:
. . . . 49,00 EUR
Der Ausgleich erfolgt durch erweitertes Splitting
in Höhe von: . . . 49,00 EUR
Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 3,10 EUR
Der dynamische Restausgleichsanspruch entspricht nicht dem schuldrechtlichen. Für diesen ist die tatsächlich gezahlte gezahlte Rente maßgebend.
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587b/VI BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 93 a Abs. 1, S. 1 ZPO, 21 GKG; die Wertfestsetzung ergeht gemäß § 131 a Ziff. 1 KostO i.V.m. 49 Ziff.3 GKG.
Ende der Entscheidung
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